Ergebnis Online-Dialog Aktionsplan Inklusion
Vom 15. Februar bis 6. März 2016 konnten Interessierte 156 Maßnahmen zum Aktionsplan Inklusion auf www.trier-mitgestalten.de bewerten. 134 Vorschläge stammen von sieben Arbeitsgruppen. Die übrigen 22 Vorschläge haben Bürgerinnen und Bürger online ergänzt. Außerdem wurden 73 Kommentare zu den Vorschlägen eingegeben. Dies war vom 15. bis 28. Februar möglich.
Die Ergebnisse der öffentlichen Diskussion werden nun in den Arbeitsgruppen beraten und fließen in den Aktionsplan ein. Im Sommer 2016 wird der Stadtrat den Aktionsplan Inklusion beschließen. Danach wird der Aktionsplan auf der Plattform veröffentlicht.
Wenn der Aktionsplan Inklusion umgesetzt wird, können behinderte Menschen besser am städtischen Leben teilnehmen.
494 registrierte Personen waren online aktiv. Rund 300 Menschen haben seit dem 26. November 2014 aktiv in den sieben Arbeitsgruppen mitgewirkt.
Die Maßnahmen konnten mit einem bis fünf Sternen bewertet werden. 13.964 Bewertungen wurden abgegeben. Ein Stern heißt unwichtig. Fünf Sterne heißt sehr wichtig. Für die mittlere Bewertung werden alle Bewertungen zu einem Vorschlag zusammengezählt und durch die Anzahl der Bewertungen zu dem Vorschlag geteilt.
Die Vorschläge werden nach dem Thema und der mittleren Wertung sortiert angezeigt; die best-bewerteten stehen oben.
Mobilität, Verkehr: Barrierefreier Südbahnhof und Bahnhofsumgebung
Barrierefreier Südbahnhof und Bahnhofsumgebung
Leider ist es für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung und Rollstuhlfahrern nicht möglich, die Bahn-Haltestelle Südbahnhof problemlos zu erreichen. Die Treppe als einziger (nicht barrierefreier) Zugang stellt zudem für Menschen mit Kinderwagen oder Fahrrädern eine große Herausforderung dar.
Daher sollte hier schnellstmöglich die Vorgehensweise für den Einbau eines Fahrstuhls festgelegt werden. Hierbei ist auch die barrierefreie Gestaltung des Bahnhofs und des Bahnhofsumfeldes einzubeziehen.
Schritt 1: Kurzfristig mit Planungsarbeiten beginnen (Zeitplan)
Schritt 2: Finanzierung sichern
Schritt 3: Umfeld des Südbahnhofs mit neugestalten (Planung, Finanzierung, bau)
Mobilität, Verkehr: Barrierefreie Gestaltung von Ampelanlagen
Barrierefreie Gestaltung von Ampelanlagen
Die Ampelanlagen der Stadt Trier sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten, das folgende Elemente beinhaltet.
- Einheitliche Signalgeber (Summton und Vibration) sind angebracht
- Countdown der Grünphase
- Verlängerung der Grünzeiten bei Übergängen, auch klassischen Verkehrsinseln, evtl. auf Anforderung / im Bedarfsfall
- Taktile Elemente
- Bordsteinabsenkung
Schritt 1: Erstellung eines Gesamtkonzeptes
Schritt 2: Sukzessive Neu- und Umgestaltung
Kultur, Tourismus: Flächendeckendes Angebot an Behindertentoiletten
Flächendeckendes Angebot an Behindertentoiletten
Flächendeckende Versorgung an standardisierten Behindertentoiletten in der Stadt. Erstellung einer Übersicht.
Eine Gruppe erfahrener Praktiker, d. h. Menschen mit Behinderungen, die diese Toiletten tatsächlich benutzen, könnte sich zusammen tun und öffentliche und private Institutionen beraten, vorhandene Behindertentoiletten nutzbar zu machen und bei Neuinstallationen die richtigen Details zu beachten; Kooperation mit der Handwerkskammer möglich und erstrebenswert, u.a. Schulung der Handwerksbetriebe, da die Umsetzung der Planung im Wesentlichen dort liegt. (EURO-Schließsystem so installieren, dass Toilette nach Benutzung verschlossen bleibt).
Mobilität, Verkehr: Gestaltung an Überquerungshilfen an zentralen Punkten
Gestaltung an Überquerungshilfen an zentralen Punkten
An zentralen Punkten (z.B. Hauptbahnhof – Hauptpost) werden ausreichend Überquerungshilfen geschaffen. Geleitete Umwege (Bsp. Pferdemarkt) werden vermieden. Dabei werden im Planungsprozess das Expertenwissen und die Kompetenz des Beirates eingebunden. Angestrebt wird die Teilung der Überquerungshilfen bzw. der Überwege: Eine Hälfte mit Absatz für Sehbehinderte, andere Hälfte ohne Absatz für Rollstühle und Kinderwagen.
Bordsteinkanten an Fußgängerüberwegen / Fußgängerampeln werden abgesenkt.
Schritt 1: Entwicklung eines Konzeptes zur Gestaltung von Überquerungshilfen
Schritt 2: Konsequente Berücksichtigung bei Neu- und Umbau
Schritt 3: Beirat für Menschen mit Behinderungen immer (weiterhin) aktiv einbinden und „Sicherheitsaudit“ abwägen. Auch an Bedürfnissen orientieren („Trampelpfade“ anerkennen)
Mobilität, Verkehr: Gehwege frei machen
Gehwege frei machen
Die Benutzung vieler städtischer Wege ist für Menschen mit Behinderung (Rollstuhl, Gehhilfen etc.) oder mit Kinderwagen mehr als nur unangenehm. Erforderlich ist die grundsätzliche Freimachung der Gehwege von ruhendem Verkehr (Parken, Halten) und anderen Hindernissen. Es werden ausreichend Parkflächen ausgewiesen und die Einhaltung der Umsetzung wird konsequent kontrolliert und Verstöße geahndet. (Beispiel Saarstraße, Paulinstraße, Brückenstraße)
Schritt 1. In Planung aufnehmen: Gehwege werden nicht mehr als Parkflächen ausgewiesen. Freimachen von Abfallbehältern, Stühlen, Stoppern
Schritt 2. Regelmäßige Kontrollen durchführen
Mobilität, Verkehr: Bessere Befahrbarkeit von Bürgersteigen für mobilitätseingeschränkte Personen
Bessere Befahrbarkeit von Bürgersteigen für mobilitätseingeschränkte Personen
Die Breite und der Neigungswinkel von Gehwegen in der Stadt Trier trägt dem Platzbedarf und der Steuerung von Geh- und Mobilitätshilfen (Rollstühlen, Rollatoren, etc.) Rechnung. Engstellen und ungünstige Neigungswinkel werden erfasst und nach praktikablen Lösungen gesucht.
Schritt 1. Erfassung der Engstellen und Schrägstellen von Gehwegen
Schritt 2. Schrittweiser Umbau bzw. Erweiterung der erfassten Problemzonen
Interessenvertretung: Barrierefreie Beteiligung an Wahlen
Barrierefreie Beteiligung an Wahlen
Zugänge und Informationen zu Wahlen sind barrierefrei. Menschen mit Behinderungen können das Wahlrecht vollständig wahrnehmen.
Infos in einfacher Sprache; Bereithalten technischer Hilfen; Schulung von Helfer,-innen; Barrierefreier Zugang zu Wahllokalen; Benutzerfreundlichkeit bei Wahlen beachten.
Viele Abstimmungsräume in Trier sind nicht barrierefrei. Menschen mit Behinderung können daher nicht wählen, wo sie wählen. Sie sind auf Briefwahl oder die Wahl im Rathaus festgelegt. Am Wahltag geben die Bürger/-innen aber nicht einfach nur ihre Stimme ab. Wahlen sind ein gesellschaftliches Ereignis, man trifft sich im Wahllokal, führt Gespräche und lernt Menschen aus dem Stadtteil kennen.
Von all dem sind diejenigen Menschen ausgeschlossen, die wegen bestehender Barrieren nicht ins Wahllokal können. Zu Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung gehört die Teilhabe an der Abstimmung im Wahllokal dazu. Alle Wahllokale müssen dahingehend überprüft werden, wie sich die Räume barrierefrei gestalten lassen bzw. es muss auf barrierefreie Räume ausgewichen werden.
Arbeit, Personalentwicklung: Barrierefreiheit im Rathaus
Barrierefreiheit im Rathaus
Erhöhung der Barrierefreiheit in den Gebäuden.
Zugangswege und (Büro-)Räume sind barrierefrei zu gestalten. Dabei sollen auch Wegweiser für Sehbehinderte (haptisch) und einheitliche Piktogramme angebracht werden. Die Gestaltung soll sich an einheitlichen Vorgaben für die gesamte Stadt Trier orientieren (s. Maßnahme Gestaltungskonzept für den öffentlichen Raum).
Bauen, Wohnen: Selbstständiges Wohnen unterstützen
Selbstständiges Wohnen unterstützen
Unterstützung der Stadt für diejenigen behinderten Bürger/-innen, die in eigenen Wohnungen und nicht in einer Wohngruppe leben möchten. Der Bedarf der Betroffenen wird dabei berücksichtigt.
Erhöhung der Anzahl barrierefreier Wohnungen in der Stadt Trier.
Schritt 1: Erfassung des Angebotes an barrierefreien Wohnungen im Bestand der Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften in der Stadt Trier.
Schritt 2: Kontinuierliche Erhöhung der Anzahl an barrierefreien Wohnungen.
Mobilität, Verkehr: Personal ÖPNV schulen für Hilfestellung
Personal ÖPNV schulen für Hilfestellung
Es werden Schulungsmaßnahmen des Personals durchgeführt, um die Unterstützung und Hilfestellung von Menschen mit Behinderung im ÖPNV sicherzustellen.
Schulung: Fahrer sensibilisieren,
- über verschiedene Behinderungsarten informieren,
- Gebärdensprache: Grundbegriffe lernen,
- selbstverständliches Absenken (Rampen),
- nicht bewusst vorbeifahren,
- Ausstiegshilfe aktiv anbieten.
Schulische Bildung: Schulsozialarbeit finanzieren
Schulsozialarbeit finanzieren
Die Stadt beantragt Stellen für Schulsozialarbeiter beim Land.
Stellen für Schulsozialarbeiter können durch die Stadt beim Land beantragt werden. Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei: Praktikumssuche, Lehrstellensuche, Vernetzung mit Integrationsfachdienst (IFD), Kammern, …
Barrierefreie Kommunikation, Information: Einheitliche Beschilderung in der Stadt zur Orientierung
Einheitliche Beschilderung in der Stadt zur Orientierung
Bei der Beschilderung werden einheitliche Piktogrammen zur Orientierung und Strukturierung im Alltag eingesetzt.
Schritt 1: Eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation unter Einbeziehung von Menschen mit verschiedenen Handicaps um die Lücken zu einer barrierefreien Orientierung zu erheben.
Schritt 2: Entwicklung eines einheitlichen Beschilderungskonzeptes mit der Definition von Standards (welche Zeichen werden für was gewählt).
Schritt 3: Umsetzung als einheitliche, Orientierung schaffende Beschilderung.
Schritt 4: Entwicklung Routenplaner.
Schulische Bildung: Barrierefreie Grundschulen in allen fünf Stadtregionen
Barrierefreie Grundschulen in allen fünf Stadtregionen
In allen fünf Stadtregionen (Süd, Nord, West Ost und Mitte - Ausonius) ist eine komplett barrierefreie Grundschule geschaffen.
Bauliche Maßnahmen ergreifen, hierbei den Regionalelternbeirat berücksichtigen, da dieser über Informationen verfügt, was sich an anderen Schulen bewährt hat und dadurch zu Kostenersparnis für die Bauträger führt.
Freizeit, Sport: Spielplatz für alle Kinder
Spielplatz für alle Kinder
Inklusive Gestaltung der Spielplätze in der Stadt.
Sukzessiver Umbau der Spielplätze in der Stadt Trier zu einem "Spielplatz für alle Kinder“: Orientierung an Modellspielplätzen.
Schritt 1: Konzeptionelle Weiterentwicklung des vorhandenen Spielangebotes in der Stadt Trier
Schritt 2: Modellhafte Ergänzung der Spielangebote in den städtischen Parkanlagen wie Nells Park oder Mattheiser Weiher
Schritt 3: Bei zukünftigen Neuausweisungen von Baugebieten/der Aufstellung von Bebauungsplänen ausreichend große Flächen für Kinderspiel reservieren, die eine barrierefreie und inklusive Ausgestaltung ermöglichen
Gesundheit, Pflege: Barrierefreies Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Barrierefreies Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung der Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Trier.
Schritt 1: Prüfung der Barrierefreiheit der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in enger Kooperation mit den Trägern,
Schritt 2: Umsetzungsschritte zur Barrierefreiheit.
Bauen, Wohnen: Bedarf an Wohnraum erheben
Bedarf an Wohnraum erheben
Grundlagenbeschaffung: Erfassung des Bedarfs, für wen (Personenkreis) welches Angebot benötigt wird (Maßnahme).
Erhebung von Wohn- und Betreuungsbedarf, Was ist vorhanden? Was fehlt?
Bauen, Wohnen: Wohnprojekte unterstützen
Wohnprojekte unterstützen
Die Stadt unterstützt Projekte gemeinsamen Wohnens und stellt Gebäude und Wohnflächen (Grundstücke) in Citynähe zur Verfügung.
Schritt 1: Unterstützung eines Wohnprojektes für Autisten: Schaffung einer Wohngruppe (max. 6 Personen), gemischtes Wohnen möglich, aber mit Augenmerk auf den Bedarf von Autisten.
Schritt 2: Initiierung und Unterstützung von gemischten Wohnprojekten, Wohngruppen (max. 6 Personen) (Pro Jahr 2 Wohnprojekte).
Schritt 3: Die Stadt trifft Vereinbarungen mit Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften dahingehend, Wohnraum für inklusives Wohnen in Appartement-Einheiten mit Gemeinschaftsräumen zur Verfügung zu stellen. Pro Jahr sollen zwei Wohnprojekte umgesetzt werden.
Freizeit, Sport: Behindertenbeirat in Planung einbeziehen
Behindertenbeirat in Planung einbeziehen
Städtische Maßnahmen wie z.B. urbane Gärten werden automatisch auf ihre Barrierefreiheit überprüft und der Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen frühzeitig in die Planung einbezogen
Bestehende Maßnahmen werden auf barrierefreie Gestaltung überprüft. Der Behindertenbeirat wird bei der Gestaltung zukünftiger Maßnahmen frühzeitig in die Planung einbezogen.
Kultur, Tourismus: Tourismus: Neue Internetseite mit inklusiven Angeboten
Tourismus: Neue Internetseite mit inklusiven Angeboten
Eine barrierefreie Internetseite informiert über inklusive Angebote im Tourismusbereich.
Die Neuausschreibung der Internetseite www.trier-info.de läuft.
Erziehung: Fortbildung für Fachkräfte zu Inklusion
Fortbildung für Fachkräfte zu Inklusion
Es gibt vor Ort Fortbildungsangebote für die jeweiligen Fachkräfte (Erzieher/-innen, Lehrkräfte, päd. Personal..) zu inklusivem Arbeiten (auch Hospitation).
Schritt 1: Die Einrichtungsträger verpflichten sich, die pädagogischen Fachkräfte analog der Anforderung weiterzubilden und in ihrer Arbeit fachlich begleiten zu lassen (Supervision).
Schritt 2: Ausbau der Fortbildungsangebote der Bildungsträger zur inklusiven Arbeit in Kitas und Schulen.
Schritt 3: Budget für (inklusive) Fortbildungen.
Schritt 4: Integrative Kitas und inklusiv arbeitende Einrichtungen bieten Hospitation an.
Gesundheit, Pflege: Barrierefreie Praxen sichtbar machen
Barrierefreie Praxen sichtbar machen
Aufbau einer Datenbank über barrierefreie Praxen und Einrichtungen. Positive Darstellung von barrierefreien Einrichtungen.
Schritt 1: Kooperation der Stadtverwaltung mit dem Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Kassenärztlichen Vereinigung mit dem Ziel, das Kommunikationssystem zu verbessern. Die Barrierefreiheit der Praxen und Einrichtungen in der Stadt Trier wird in den bestehenden Datenbanken erfasst.
Schritt 2: Verlinkung herstellen zu bereits bestehenden Seiten (z.B. www.arzt-auskunft.de oder der Kassenärztlichen Vereinigung), z.B. auf der Seite des Beirates. Hier werden auch die erarbeiteten Checklisten der weiteren Maßnahmen dieses Handlungsfeldes aufgenommen.
Freizeit, Sport: Ferienfreizeiten mit Angaben zur Barrierefreiheit
Ferienfreizeiten mit Angaben zur Barrierefreiheit
Die Beschreibung aller Ferienfreizeiten, die über das Tri-Ki Büro aufgelistet werden, enthalten ab 2016 Angaben zur Barrierefreiheit des Angebotes.
Tri-Ki Büro startet einen Aufruf, wer bietet inklusive Sommerangebote an. → Rathauszeitung veröffentlicht sie für Sommer 2016.
Kultur, Tourismus: Veranstaltungsräume für alle zugänglich
Veranstaltungsräume für alle zugänglich
Die zentralen öffentlichen kulturellen Veranstaltungsräume der Stadt (Theater, TuFa, Museen) sind allen zugänglich. (Gutes Beispiel: Crossmediales Blinden Kit im Städtischen Museum).
Schritt 1: Entwicklung Umsetzungskonzept mit Standards, die die Zugänglichkeit definieren. (z.B. auch Blindenleitsystem)
Schritt 2: Sukzessive Anpassung aller Gebäude an diese Standards.
Freizeit, Sport: Übersicht über inklusive Sport- und Freizeitaktivitäten
Übersicht über inklusive Sport- und Freizeitaktivitäten
Es besteht eine aktuell gepflegte Liste von inklusiven Sport- und Freizeitaktivitäten, die zugänglich ist. Alle Vereine machen regelmäßig Angaben zur Barrierefreiheit ihrer Angebote.
Des Weiteren wird bis 2020 auf den bereits vorhanden Plattformen (z. B. hunderttausend.de, www.trier.de) ein Link „Barrierefreiheit“, z. B. zu den Angeboten aus Sport und Freizeit eingerichtet.
Schritt 1: Regelmäßig Infos über die Rathauszeitung bekannt machen, z. B. Ferienfreizeiten, Vereine, Freizeitangebote für Familien und Familienbildung.
Schritt 2: öffentliche Internetseiten werden sukzessive angepasst. Private Plattformen werden bei Teilnahme „Link Barrierefrei“ das Laben erhalten.
Im Sportbereich: Ausbau der Darstellung von Barrierefreiheit im Sportatlas.
Schritt 3: Die Stadt lobt einen Preis aus
Gesundheit, Pflege: Broschüre zu Angeboten der medizinischen Versorgung
Broschüre zu Angeboten der medizinischen Versorgung
Zugang zu medizinischer Versorgung durch Materialien (Broschüren, Hinweisen, etc.) in leichter Sprache schaffen, damit die Informationen für alle, auch Menschen mit Migrationshintergrund, verständlich sind.
- Broschüre in leichter Sprache.
- Checkliste zu Barrierefreiheit
Schulische Bildung: Transparente Zuständigkeit bei Förder- und Pflegebedarf
Transparente Zuständigkeit bei Förder- und Pflegebedarf
Die Zuständigkeiten bei Förder- und Pflegebedarf sind transparent für alle Beteiligten.
Zuständigen Fachämter (Jugendamt, Sozialamt) erstellen Handlungsleitfaden, der Einrichtungen, Schulen, Schulsozialarbeitern, und Eltern zur Verfügung steht.
Arbeit, Personalentwicklung: Ausbilder für Inklusion schulen
Ausbilder für Inklusion schulen
Schulung der Ausbilder zum Thema Inklusion und dem Umgang mit schwerbehinderten Menschen
Schritt 1. Sensibilisierung der Mitarbeiter zum Thema Inklusion.
Schulische Bildung: Beteiligung bei Planung von Inklusionsschulen
Beteiligung bei Planung von Inklusionsschulen
Bei der Planung von Inklusionsschulen wird der Beirat von Menschen mit Behinderung sowie der Regionalelternbeirat beteiligt.
Schritt 1: Ist-Stand-Beschreibung.
Schritt 2: Auswahl der passenden Schulen.
Kultur, Tourismus: Barrierefreiheit in allen Printmedien der Trierer Tourismus und Marketing GmbH (TTM) im Bereich Kultur und Tourismus
Barrierefreiheit in allen Printmedien der Trierer Tourismus und Marketing GmbH (TTM) im Bereich Kultur und Tourismus
Das Tourismus-Info-Medium Trier, TTM: Alle Printmedien im Bereich Kultur und Tourismus enthalten konkrete Bezeichnungen, in welcher Form das Angebot (Hotel und Gastronomie) barrierefrei ist.
Erfassung weiterer Daten während der Neugestaltungsphase der Internetseite der TTM.
Schulische Bildung: Euro-Schlüssel in Schulen
Euro-Schlüssel in Schulen
In allen Schulen der Stadt Trier sind Euro-Schlüssel für Aufzüge, Toiletten, Ruheräume und Krankenräume für Menschen mit Behinderungen nutzbar. Mit dem einheitlichen Euro-Schlüssel können körperlich beeinträchtigte Schüler/-innen und Lehrkräfte zum Beispiel Behindertentoiletten aufschließen. Damit wird sichergestellt, dass Betroffene die Räume selbstständig und kostenlos nutzen können. Die Räume sind vor Vandalismus geschützt. Nur Betroffene erhalten den Schlüssel.
Schritt 1: Erhebung der bereits bestehenden Verbreitung der Euro-Schlüssel an den Schulen der Stadt Trier.
Schritt 2: Schrittweise Ausstattung der Aufzüge, Toiletten Ruheräume und Krankenräume mit Euro-Schlüssel.
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Dokumente Inklusion
Protokoll 13.01.16 : Arbeitsgruppe Erziehung und außerschulische Bildung (4. Sitzung)
Protokoll 12.01.16 : Arbeitsgruppe Barrierefreie Kommunikation und Information, Öffentlichkeitsarbeit (4. Sitzung)
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UN-Behinderten-Übereinkunft
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
- unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;
- in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat;
- bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss;
- unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;
- in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern;
- in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben;
- nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen;
- ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen;
- ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen;
- in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen;
- besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen;
- in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern;
- in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird;
- in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen;
- in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen;
- besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind;
- in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Masse durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind;
- in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen;
- nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen;)
- unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen;
- in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung;
- in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können;
- im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten;
- in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen;
- in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird;
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
schließt «Kommunikation» Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;
schließt «Sprache» gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;
bedeutet «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;
bedeutet «angemessene Vorkehrungen» notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
bedeutet «universelles Design» ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. «Universelles Design» schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:
- die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
- die Nichtdiskriminierung;
- die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
- die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
- die Chancengleichheit;
- die Zugänglichkeit;
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
- die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten:
- alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
- alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
- den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
- Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
- alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
- Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
- Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;
- für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
- die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 6 Frauen mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.
Artikel 7 Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
Artikel 8 Bewusstseinsbildung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um:
- in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
- Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
- das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören:
- die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel:
- die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,
- eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
- die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;
- die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;
- die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;
- die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.
Artikel 9 Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für:
- Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
- Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen:
- um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
- um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
- um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
- um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
- um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
- um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
- um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
- um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
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